Nießbrauchrecht

Es wird häufig vereinbart, wenn eine Immobilie verschenkt wird – z.B. von Eltern an ihre Kinder. Nießbrauch ist dabei ein Recht auf Lebzeit, das im Grundbuch eingetragen wird. Der oder die Schenker:in wird zum oder zur Nießbraucher:in. Es sichert dem oder der Nießbraucher:in zu, die Immobilie weiter zu nutzen oder über sie zu verfügen, wie es der oder die Eigentümer:in kann. Auch Vermietung und Einnahme der Miete sind möglich. Ausgenommen ist allerdings der Verkauf oder mutwillige Zerstörung. Die rechtliche Grundlage des Nießbrauchs ist § 1030 BGB. Nießbrauch sollte immer vertraglich festgehalten und notariell beurkundet werden. Das Nießbrauchrecht wird dann im Grundbuch eingetragen.

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